Verbrennen

generelles Verbot

 

Das Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz) bewertet das Verbrennen von Baumschnitt, Laub oder Pflanzenrückständen außerhalb von genehmigten Verbrennungsanlagen als unzulässige Abfallbeseitigung

 

Das Verbrennen von Gartenabfällen ist somit nicht zulässig. Zudem verbietet das Landesimmissionsschutzgesetz NRW Verbrennungsvorgänge grundsätzlich. Der Luftreinhalteplan begrenzt zusätzlich die Absonderung schädlicher Stoffe in die Atmosphäre. 

 

Das Grillen im Garten bleibt weiterhin erlaubt, solange keine unzulässigen Materialien eingesetzt werden. Die Verwendung von flüssigen Grillanzündern oder Spiritus ist verboten. 

 

Grünabfälle dürfen nur über die Hausmüllabfuhr (braune Tonne) oder aber die entsprechenden Sammelstellen in den Recycling-Höfen entsorgt werden. Weitere Informationen dazu erhaltet Ihr auf der Internetseite der Entsorgungsbetriebe. 

 

Bei kleinen Mengen kommt auch die Kleinkompostierung in Frage. 

 

Eine Ablagerung der Abfälle im angrenzenden Grünbereich ist nach § 5. 3 der Gartenordnung verboten

 

Das Abstellen und Lagern von nicht kleingartentypischen Materialien (Brennholz, Fahrzeuge u. ä.) ist nicht gestattet. 

 

Für etwaige Kosten, die dem Verein zur Last gelegt werden können, haftet der Verursacher. Darüber hinaus halten wir uns vor, bei anhaltenden und/oder konkreten Verstößen eine Gebühr von 25€ zu erheben und den Kreisverband zu informieren. 

 

Um Sanktionen zu vermeiden, gilt das Gebot der Rücksichtnahme. Der Garten dient der Erholung im friedlichen Miteinander. 

 

Mit freundlichem Gartengruß 

Der Vorstand